FAQ
Häufige Fragen zum/zur MID-Assistent/in
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Teilprogramm MID-Assistent/in. Sollte Ihre konkrete Frage hier nicht beantwortet werden, kontaktieren Sie uns gerne. Alle relevanten Dokumente finden Sie zum Download in der nebenstehenden grauen Box oder auf unserer Download-Seite.
Das Programm richtet sich branchenübergreifend an Kleinst- und kleine Unternehmen mit weniger als 50 Angestellten, von denen maximal 5 einen akademischen Abschluss vorweisen.
Der Sitz des Unternehmens und der Arbeitsplatz der Assistentin/des Assistenten muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
Gemäß der Definition ist ein Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt". In der Praxis bedeutet dies, dass Selbstständige, Familienunternehmen, Personengesellschaften und Vereinigungen oder sonstige Einheiten, die regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, als Unternehmen angesehen werden können. Als wirtschaftliche Tätigkeit wird üblicherweise der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten/direkten Markt angesehen. Weitere Informationen können dem Leitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission entnommen werden.
Um diese Frage zu beantworten, muss sowohl die Größe des Unternehmens (Mitarbeiter/innenzahl, Umsatz- und Bilanzsumme) als auch die Beziehung zu anderen Unternehmen berücksichtigt werden. Für das Teilprogramm MID-Assistent/in können sich ausschließlich Kleinst- oder kleine Unternehmen bewerben!
Unternehmensgröße
- Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter/innen (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro
- Kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter/innen (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro
Ja, Beziehungen zu anderen Unternehmen können einen Einfluss auf die Förderung haben.
Der Leitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission liefert eine gute Anleitung zur Bestimmung, ob die Beziehung zu einem anderen Unternehmen für die Förderung kritisch zu betrachten sind.
Ja, neue Unternehmen am Markt werden gefördert, wenn die erforderlichen Kriterien zur Bestimmung einer KMU erfüllt sind. Das neue Unternehmen muss die Gründungsphase abgeschlossen und abschließend eine Rechtsform gewählt haben. Zudem muss die Eintragung im Handelsregister abgeschlossen sein.
Mitarbeiter/innen, die als Geschäftsführer/innen eingestellt sind, und Werkstudierende sowie Praktikant/innen müssen bei der Ermittlung der Mitarbeiter/innenzahl nicht berücksichtigt werden. Es gelten hier die Vollzeitäquivalente.
Es werden alle Personen mit Hochschulabschluss gezählt, unabhängig von ihrem Stellenanteil. Geschäftsführer/innen sowie Werkstudierende werden nicht mitgezählt.
Der Fokus des Programms liegt auf der intelligenten (Weiter-)Entwicklung und Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen und Produktionsverfahren, der Erstellung und Erprobung von Prototypen und der grünen Transformation. Dementsprechend können Unternehmen zwischen einem oder mehreren von drei Förderschwerpunkten wählen:
- Digitale Produkte und Dienstleistungen (Schwerpunkt a): Förderung der Integration von Technologien wie maschinellem Lernen, AR/VR und Data Mining in smarte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren, insbesondere für Kleinst- und kleine Unterneh-men.
- Prototypen und MVP (Schwerpunkt b): Unterstützung bei der Entwicklung und dem Bau von Prototypen und Minimum Viable Products.
- Grüne Transformation (Schwerpunkt c): Förderung nachhaltiger Maßnahmen zur Steigerung von Ressourcen- und Energieeffizienz sowie Entwicklung von Nachhaltigkeitsstrategien für Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren Routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten und Dienstleistungen sind nicht förderfähig, weiteres unter „Was ist nicht förderfähig?“. Genauere Angaben entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie.
Bitte nehmen Sie im Zweifelsfall Kontakt zu PtJ auf, um eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Vorhaben, die auf eine Entwicklung beziehungsweise Optimierung der eigenen internen Geschäftsprozesse abzielen. Routinemäßige oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen, sind ebenfalls nicht förderfähig.
Zusätzlich sind Maßnahmen ausgeschlossen, die Vertriebsaktivitäten, Marketing, die Erstellung oder Optimierung von Websites, die Einführung von Soft- oder Hardwarekomponenten zur Digitalisierung interner Abläufe sowie Marktrecherchen umfassen.
Bitte beachten Sie hierzu insbesondere die Anlage A „Nicht-förderfähige Vorgaben“ der Förderbekanntmachung.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeitenden mit Hochschulabschluss zum Zeitpunkt der Antragstellung. So beträgt die Förderung 48.000 Euro für Unternehmen ohne Mitarbeitende mit Hochschulabschluss und 33.000 Euro für Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitenden mit Hochschulabschluss. In beiden Fällen gilt eine Laufzeit von bis zu 24 fortlaufenden Monaten, ab der erstmaligen Einstellung eines/einer MID-Assistent/in.
Förderfähig sind die Personalausgaben für den MID-Assistenten/die MID-Assistentin, deren/dessen Hochschulabschluss und Arbeitsvertrag durch PtJ geprüft wurde.
Ja, die Ausgaben müssen höher liegen. Der/die MID-Assistent/in muss mindestens für zwei Jahre angestellt werden, idealerweise unbefristet und muss ein Jahresbruttoentgelt ohne Arbeitgeberanteile von mindestens 30.000 Euro (also mindestens 2.500 Euro pro Monat) erhalten.
Beispiel:
Wenn Sie eine maximale Förderung von 48.000 Euro auf 24 Monate und somit eine monatliche Förderung von 2.000 Euro erhalten und der MID-Assistent/die MID-Assistentin von Ihnen ein Bruttomonatsentgelt von mindestens 2.500 Euro erhält, dann liegen die Ausgaben über der maximalen Fördersumme.
Nein, es muss ein Jahresbruttoentgelt ohne Arbeitgeberanteile von mindestens 30.000 Euro (also mindestens 2.500 Euro pro Monat) gezahlt werden.
Ja, der/die MID-Assistent/in muss ein Jahresbruttoentgelt ohne Arbeitgeberanteile von mindestens 30.000 Euro (also mindestens 2.500 Euro pro Monat) erhalten. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt dies entsprechend anteilig.
Der Hochschulabschluss des Kandidaten/der Kandidatin darf zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im Betrieb nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Wissenschaftliche Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Anschluss an den Hochschulabschluss verlängert diese Frist und muss durch entsprechende Nachweise wie Arbeitsvertrag oder Promotionsurkunde belegt werden. Die Frist kann um maximal 6 Jahre verlängert werden.
Ein Hochschulabschluss ist der akademische Grad, der nach einem Studienabschluss verliehen wird. In Deutschland können staatliche Universitäten, Technische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen etc. sowie staatlich anerkannte Hochschulen einen Hochschulabschluss verleihen.
Berufsakademien sind keine Hochschulen. Eine abgeschlossene Meisterprüfung gilt ebenfalls nicht als Hochschulabschluss.
Bitte wenden Sie sich im Zweifel, auch bei ausländischen Abschlüssen, an Ihre/n Ansprechpartner/in bei PtJ (siehe auch Kontakt).
Es können Personen eingestellt werden, die einen Abschluss von gelisteten Hochschulen mit Status H+ gemäß Angaben des Infoportals zu ausländischen Bildungsabschlüssen (anabin) nachweisen können.
Der Arbeitsvertrag darf erst unterzeichnet werden, nachdem Sie die Förderzusage in Form des Zuwendungsbescheides erhalten haben.
Ausnahme ist eine Beschäftigung als Praktikant/in oder Werkstudierende, welche durch den entsprechenden Arbeitsvertrag nachgewiesen werden muss.
Nein, die Förderung kann nur ausgezahlt werden, wenn Sie ein Abschlusszeugnis der eingestellten Person vorweisen können. Eine vorherige Einstellung als Praktikant/in oder Werkstudierende ist hingegen nicht förderschädlich, muss aber durch den entsprechenden Arbeitsvertrag nachgewiesen werden.
Immatrikulierte Vollzeitstudierende können nicht gefördert werden.
Das Anstellungsverhältnis muss für mindestens 24 fortlaufende Monate erfolgen, und es wird angestrebt, dass diese Beschäftigung unbefristet ist.
Die Förderung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses ist möglich, die Arbeitszeit darf jedoch nicht weniger als 50 Prozent der tariflich oder betrieblich vereinbarten Regelarbeitszeit betragen. Die Höhe der Förderung wird dem Beschäftigungsverhältnis entsprechend angepasst.
Wird ein Beschäftigungsverhältnis in einer vereinbarten Probezeit gelöst, kann das Unternehmen für den restlichen Förderzeitraum innerhalb von vier Monaten einen anderen MID-Assistenten/eine andere MID-Assistentin einstellen. Das Beschäftigungsverhältnis muss jedoch zu denselben Bedingungen erfolgen (mind. 24 Monate sowie mindestens 2.500 Euro Bruttoentgelt je Monat).
Es sind maximal zwei aufeinanderfolgende Beschäftigungsverhältnisse förderfähig.
Der Antrag ist online über das entsprechende Förderportal zu stellen. Nur vollständige Anträge können berücksichtigt werden. Anträge können im Förderportal zwischengespeichert werden. Der Antragsprozess ist nach einem „Wartesaalverahren“ ausgelegt
Im Falle der Antragstellung bei MID-Assistent/in wird ein „Wartesaalverfahren“ wie folgt angewendet: Zur zeitnahen Bearbeitung der Anträge steht ein monatliches Kontingent zur Verfügung. Wenn das verfügbare Kontingent erschöpft ist, kann sich das interessierte Unternehmen für einen sogenannten „Wartesaal“ registrieren, bei dem eine individuelle voraussichtliche Wartezeit bis zum Aufruf zur Antragsstellung ausgegeben wird. Der Aufruf zur Antragstellung erfolgt dann in der Reihenfolge der Anmeldungen zum Wartesaal. Die Anmeldung zum Wartesaal stellt keinen Anspruch auf eine Antragstellung dar.
Über das Förderportal MID-Assistent/in könne Sie die Antragstellung, die Einreichung von Nachweisen, den Projektabschluss und alle weiteren Prozesse digital vornehmen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Eine Kopie der Gewerbeanmeldung/des Handelsregisterauszuges (Kopie der Gewerbeanmeldung/des Handelsregisterauszuges (als GmbH, e.K., UG, AG, oHG, KG, GmbH & Co.KG ist zwingend der Handelsregisterauszug beizufügen), eine Bescheinigung des Finanzamtes (bei freiberuflich tätigen Personen)),
- Falls schon vorhanden das Abschlusszeugnis des Assistenten/der Assistentin sowie ein Entwurf des Arbeitsvertrages und
- Die rechtsverbindlich unterschriebene Abschließende Erklärung zur Antragstellung MID-Assistent/in.
Bitte halten Sie die Dokumente im pdf-Format bereit. Diese müssen im Rahmen der Antragstellung im Förderportal hochgeladen werden. Alle weiteren Informationen können ebenfalls digital über das Förderportal hinterlegt werden. Nur vollständige Anträe können berücksichtigt werden.
Mit der Existenzgründung besteht für folgende Rechtsformen die Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister:
- Eingetragene Kaufleute (e.K.)
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
- Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co. KG)
Für Kleingewerbe-Betriebe und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) ist der Eintrag freiwillig. Hier ist als Nachweis eine Gewerbeanmeldung ausreichend.
Freiberufler/innen reichen eine Bescheinigung in Steuersachen (so steht es oft auf den Bescheinigungen der Finanzämter) des zuständigen Finanzamtes ein.
Für Steuerberater/innen erfolgt die Eintragung bei der Steuerberaterkammer.
Für Ärzte/Ärztinnen oder Arztpraxen erfolgt eine Eintragung in die Ärztekammer bzw. in das Partnerschaftsregister.
Aus dem eingereichten Handelsregistereintrag müssen mindestens die folgenden Informationen hervorgehen:
- Adresse
- Name des Unternehmens
- Geschäftsführer/in und Vertretungsbefugnis-Regelung
- Falls eine (Verwaltungs-)Gesellschaft als einzige Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG eingetragen ist, dann benötigen wir ebenfalls den Handelsregisterauszug dieser Gesellschaft
Bei De-minimis-Beihilfen oder Förderungen handelt es sich um geringfügige staatliche Beihilfen. Die Zuwendung erfolgt nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf maximal 300.000 Euro pro Unternehmen bzw. für einen Zeitraum von drei Steuerjahren.
Hierzu zählen alle Beihilfen, für die Sie eine De-minimis-Erklärung erhalten haben wie z. B. NRW-Soforthilfe, PtJ-Zuschuss , BAFA-Beteiligung.
Wenn Sie unsicher sind, ob bereits gewährte Zuwendungen in der De-minimis-Erklärung erfasst werden müssen, wenden Sie sich bitte an den/die jeweilige/n Beihilfegeber/in.
Im Antrag müssen Sie Angaben zu Ihrem Unternehmen (Was machen wir/ich?) oder der Zahl der Beschäftigten machen. Darüber hinaus müssen Sie eine Beschreibung Ihres Vorhabens anhand von fünf Leitfragen/Kernthemen verfassen:
1 Problemstellung
Beschreiben Sie die Ausgangslage, ggf. den Stand der Technik, und die zu bearbeitende Problemstellung (max. 1500 Zeichen).
2 Ziele des Projektes
Beschreiben Sie die geplanten Ziele und ggf. Meilensteine des Projekts sowie den Ausblick auf Verwertbarkeit und Nutzen der Ergebnisse (max. 1500 Zeichen).
3 Anforderungsprofil
Beschreiben Sie das Anforderungsprofil an die Assistentin/den Assistenten (bspw. fachliche Qualifikation, Art des Hochschulabschlusses) (max. 1500 Zeichen).
4 Tätigkeitsbeschreibung
Beschreiben Sie bitte die geplanten Tätigkeiten der Assistentin/des Assistenten (max. 1500 Zeichen).
5 Effekt der Maßnahme
Hier erhalten Sie eine Auswahl an positiven bzw. nachhaltigen Effekten, die Sie einfach auswählen können.
Nach Einreichung eines vollständigen Antrages im Förderportal beträgt die Verarbeitung Ihrer Unterlagen in der Regel 6 Wochen.
Der Bescheid zum Ergebnis der Antragsprüfung wird Ihnen auf postalischem Wege an Ihre angegebene Geschäftsadresse zugestellt.
Ein Unternehmen darf nur einen Antrag für einen MID-Assistenten/eine MID-Assistentin stellen. Dies schließt verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen mit ein, das heißt Unternehmen, die gemäß EU-Definition verflochten sind. Der Leitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission liefert hier eine gute Anleitung zur Bestimmung Ihres Status.
Nach Abschluss des Förderprojekts kann erneut ein Antrag gestellt werden, allerdings müssen zwei Jahre vergehen, bevor ein Unternehmen erneut eine Förderung für eine/n andere/n MID-Assistent/in beantragen kann. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des eingereichten Schlussverwendungsnachweises.
Ja, dies ist möglich. Es gilt allerdings zu beachten, dass eine Förderung für dasselbe Vorhaben aus mehreren Teilprogrammen nicht möglich ist (Ausschluss der Doppelförderung)!
In der Regel gilt:
Projekte, die schon im Rahmen anderer Programme – der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder – gefördert werden, können nicht noch einmal durch MID-Assistent/in unterstützt werden.
Das bedeutet:
Eine Förderung für dasselbe Vorhaben aus weiteren öffentlichen Zuschüssen aus Landes-, Bundes- oder EU-Mitteln mehreren Programmen ist nicht möglich (Ausschluss der Doppelförderung!). Dies schließt auch ein, dass die Einsetzung von zweckgebundenen Zuwendungen zur Finanzierung des Eigenanteils nicht zulässig sind. Darlehen oder Bürgschaften sind davon ausgenommen.
Nein. Sie dürfen keinen Antrag stellen, wenn die Maßnahme bereits begonnen wurde. Ein Verstoß kann strafrechtliche Konsequenzen haben (Subventionsbetrug).
Förderfähig sind nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn der Arbeitsvertrag mit dem MID-Assistenten/der MID-Assistentin bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids geschlossen wurde.
Die Übermittlung der Unterlagen wird Ihnen durch eine automatisch generierte E-Mail bestätigt. Bitte nehmen Sie diese E-Mail zu Ihren Unterlagen. Ein weiteres Dokument wird nicht erstellt werden.
Sollten von administrativer oder auch fachlicher Seite Dinge fehlen, wird PtJ mit Ihnen in Kontakt treten.
Erst nach Erhalt der Förderzusage in Form eines Zuwendungsbescheides dürfen Sie die Maßnahme beginnen, das heißt, den Arbeitsvertrag mit dem MID-Assistenten/der Assistentin schließen. Der genaue Zeitraum wird im Zuwendungsbescheid über den Durchführungszeitraum geregelt.
Die Einstellung der MID-Assistentin/des MID-Assistenten muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides erfolgen.
Die Projektlaufzeit beträgt 24 fortlaufende Monate nach Einstellung der/des MID-Assistent/in.
Die Maßnahme muss innerhalb des Durchführungszeitraums vollständig umgesetzt werden.
Dieser Zeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Der Bewilligungszeitraum einer Förderung bezeichnet den Zeitraum, in dem die Förderung formal genehmigt ist und die Mittel für das Projekt zur Verfügung stehen. Innerhalb dieses Rahmens müssen alle förderfähigen Aktivitäten geplant und umgesetzt werden, damit die Förderung wirksam wird. Der Durchführungszeitraum hingegen bezieht sich auf den konkreten Zeitraum, in dem das bewilligte Projekt praktisch umgesetzt wird. Er liegt innerhalb des Bewilligungszeitraums und umfasst die tatsächliche Durchführung der geplanten Maßnahmen, wie beispielsweise die Entwicklung, den Bau oder die Durchführung von Projektschritten.
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für Gehaltszahlungen benötigt wird. Das bedeutet, dass die Fördermittel in der Regel jeweils für zwei Monate im Voraus beantragt und ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Fördermittel beantragen Sie durch Einreichung des Mittelabrufs über das Förderportal.
Voraussetzung für die erste Auszahlung (nach Erhalt des Zuwendungsbescheids) ist die Einreichung folgender Unterlagen:
- eine Kopie des Abschlusszeugnisses bzw. der Abschlussurkunde des MID-Assistenten/der MID-Assistentin
- einer Kopie des Anstellungsvertrags des MID-Assistenten/der MID-Assistentin.
Nach Einreichung des Mittelabrufs wird unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des geldgebenden Ressorts die Auszahlung veranlasst.
Wir empfehlen, die Mittel jeweils für zwei Monate abzurufen.
Ja, die Förderung darf bis zu zwei Monate im Voraus abgerufen werden. Siehe „Unter welchen Voraussetzungen wird die Förderung ausgezahlt?”
Der Teilsachbericht muss nach dem ersten Jahr der Laufzeit bei PtJ vorgelegt werden und dient zur Erfolgskontrolle. Es ist zu beschreiben, welche Tätigkeiten durchgeführt wurden und anzugeben, ob das Vorhaben im bewilligten Zeitplan weiterhin realisiert werden kann. Ein angemessener Teilsachbericht ist Voraussetzung für die Auszahlungen im zweiten Jahr.
Beim Sachbericht handelt es sich um die abschließende Darstellung des Projektes mit seinen Ergebnissen.
Mit dem Sachbericht ist eine kurze aber aussagekräftige Beschreibung der durchgeführten Maßnahme sowie der gewonnenen Erkenntnisse/Ergebnisse unter Angabe des Durchführungszeitraums einzureichen. Die Unterlagen sollen in digitaler Form über das entsprechende Förderportal im Menüpunkt Jahresbericht bzw. Projektabschluss eingereicht werden.
Sämtliche mit der Zuwendung zusammenhängende Unterlagen sind mindestens 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
Aufbewahrungsfristen nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften bleiben hiervon unberührt (s. 6.8 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, ANBest-P).
Nach Abschluss eines Projekts in der Förderlinie MID-Assistent/in (bzw. Mittelstand.innovativ!) müssen zwei Jahre vergehen, bevor ein Unternehmen die Förderung für eine/n MID-Assistent/in erneut in Anspruch nehmen kann. Dies schließt verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen mit ein, das heißt Unternehmen, die gemäß KMU-Definition der EU vom 17.06.2014 (Nr. 651/2014) verflochten sind.